Informationen & Tipps

Hier finden Sie weitere Informationen und Tipps rund um das Thema „Unerwünschte Werbung„.
Müssen Verteiler den Aufkleber beachten und darf der Vermieter die Anbringung eines Aufklebers
verbieten? Hier finden Sie Antworten…

Müssen Zusteller diesen Aufkleber beachten?

JA! Postzusteller und Prospektverteiler dürfen hier weder nicht persönlich adressierte Werbe- materialien noch Postwurfsendungen einwerfen (Urteil BGH Az VI ZR 182/88). Dies gilt auch für sog. teiladressierte Sendungen, z. B. „An die Gartenfreunde des Hauses Bergstraße 10, Musterstadt“. Persönlich adressierte Werbesendungen hingegen müssen zugestellt werden.

Informationen für Vermieter und Mieter

Man nimmt sein Persönlichkeitsrecht wahr, wenn man sich als Briefkasteninhaber gegen unerbetene Werbesendungen verwahrt. So wird das Gestaltungsrecht des Vermieters nicht dadurch berührt, dass der Mieter an seinem Hausbriefkasten, der sich im Hausinneren im Eingangsbereich befindet, einen Aufkleber mit dem Vermerk „Keine Werbung“ anbringt.

Das heißt, dass der Vermieter keine Einwände gegen das Anbringen von solchen Aufkleber auf dem Briefkasten vorbringen kann, auch wenn der Briefkasten Eigentum des Vermieters ist. Die Kosten des Aufklebers hat der Mieter zu tragen. Dieser Aufkleber stellt auch keine bauliche Veränderung da. Eine Genehmigung des Vermieters ist somit nicht erforderlich.

Sicherheitsaspekt und Umweltschutz

Ein verstopfter Briefkasten und Unmengen Altpapier belasten Sie und die Umwelt. Abhilfe schafft ein Aufkleber an Ihrem Briefkasten. Bei uns können Sie die praktischen Aufkleber gegen unerwünschte Werbung bestellen. Mehr Informationen zum Umweltschutz.

Beachten Sie auch den Sicherheitsaspekt: Gerade zur Urlaubszeit kann die Papierflut in Ihrem Briefkasten oder vor Ihrer Haus- oder Wohnungstür Einbrecher anlocken.

Wie Sie sich gegen unerwünschte Werbung wehren

Wer keine Werbung im Briefkasten wünscht, muss dies erkennbar machen. Dazu genügt es, einen Aufkleber „Keine Werbung einwerfen“ gut sichtbar am Briefkasten oder an der Haustür anzubringen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom 20.12.1988, Aktenzeichen VI ZR 182/88), dass werbende Unternehmen diesen oder inhaltsgleiche Aufkleber beachten müssen.

Doch nicht jede Firma hält sich an dieses Gebot. Auch wird nicht jede Werbung von den Gerichten gleich beurteilt. Hier einige Tipps, wie Sie sich gegen unerwünschte Werbung wehren können:

Nicht adressierte Reklamesendungen, Handzettel und Wurfsendungen

Wenn Sie trotz des Aufklebers „Keine Werbung einwerfen“ Handzettel oder Wurfsendungen in Ihrem Briefkasten finden, sollten Sie die betreffenden Firmen unter Hinweis auf die oben genannte BGH-Entscheidung unmissverständlich auffordern (am besten per Einschreiben mit Rückschein), zukünftig weitere Werbeeinwürfe zu unterlassen. Falls sich auch dann nichts ändert, sollten Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale wenden, bei der diese Fälle gesammelt werden. Wenn eine erhebliche Anzahl von Fällen bekannt wird, kann die Verbraucherzentrale ein Abmahnverfahren gegen den betroffenen Anbieter einleiten.

Sie können die betroffene Firma auch selbst darauf verklagen, es künftig zu unterlassen, weiter Werbung in Ihren Briefkasten einzuwerfen. Sie sollten jedoch das mit jeder Klage verbundene Kostenrisiko beachten. Deshalb ist es nur dann sinnvoll, Klage zu erheben, wenn Sie rechtsschutzversichert sind und Ihre Rechtsschutzversicherung Ihnen für das Verfahren eine Deckungszusage erteilt hat.

Kostenlose Wochenblätter und Werbebeilagen in Tageszeitungen

Wenn kostenlose Anzeigenblätter auch einen redaktionellen Teil enthalten, reicht der Aufkleber „Keine Werbung einwerfen“ auf Ihrem Briefkasten nicht aus. Diese Blätter dürfen trotzdem eingeworfen werden. Sie sollten deshalb einen besonderen Hinweis darauf anbringen, dass sie auch keine Anzeigenblätter wünschen oder die Redaktion in einem Schreiben darauf hinweisen.

Für Werbezettel, die in Tageszeitungen oder Wochenblättern eingelegt sind, gilt der Aufkleber „Keine Werbung einwerfen“ nicht. Sie sind Bestandteil dieser Zeitungen und können nicht separat zurückgewiesen werden. Die einzige Möglichkeit ist dann, die Zeitung abzubestellen.

Postwurfsendungen

Sollten Ihnen per Post nicht adressierte Werbesendungen zugestellt werden, können Sie auch hiergegen vorgehen. Die Post muss ebenso wie jeder andere Werbeverteiler einen Hinweis auf Ihrem Briefkasten beachten. Sollten Sie dennoch nicht adressierte Postwurfsendungen erhalten, empfehlen wir Ihnen so vorzugehen, wie oben beschrieben.

Persönlich adressierte Werbesendungen per Post

Die Post ist verpflichtet, adressierte Briefe – hierunter fallen auch Werbebriefe – zuzustellen. Wenn Sie sich die Zusendung solcher Werbung verbitten möchten, haben Sie folgende Möglichkeiten:

Die können sich auf die so genannte „Robinsonliste“ setzen lassen. Sie werden dann von den derzeit existierenden Adressenlisten aller Werbeunternehmen gestrichen, die Mitglied im Deutschen Direktmarketing Verband e.V. (DDV) sind www.ichhabediewahl.de. Den Formularantrag für die Aufnahme in die Robinsonliste können Sie telefonisch unter der Rufnummer 07156/95 10 10 oder schriftlich unter folgender Adresse anfordern: DDV, Robinsonliste, Postfach 1401, 71254 Ditzingen.

Bei Firmen, die nicht Mitglied des Deutschen Direktmarketingverbandes e.V. sind, bleibt Ihnen nur ein Weg: Sie sollten dann die Firma schriftlich, am besten per Einschreiben mit Rückschein, auffordern, zukünftig die Zusendung von Werbematerial zu unterlassen.

Persönlich adressierte Werbesendungen können Sie auch dadurch verhindern, dass Sie der Nutzung und Übermittlung Ihrer Daten zu Werbezwecken oder für die Markt- und Meinungsforschung widersprechen. Nach § 28 Absatz 4 Bundesdatenschutzgesetz muss sich jede Firma an dieses Nutzungsverbot halten, will sie nicht ein Ordnungsgeld riskieren. Sie können den Widerspruch bereits einlegen, wenn Sie Ihre persönlichen Daten erstmals einem Geschäftspartner bekannt geben, zum Beispiel bei der Anforderung eines Katalogs oder bei einer Bestellung. Sie können das auch jederzeit nachholen. Die Verbraucherzentralen empfehlen folgende Formulierung, die Sie auch auf jedes Bestellformular schreiben können, übrigens auch gegenüber öffentlichen Stellen wie Ihrem Einwohnermeldeamt oder dem Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg:

„Ich widerspreche der Nutzung oder Übermittlung meiner Daten zu Werbezwecken oder für die Markt- und Meinungsforschung (§ 28 Absatz 4 Bundesdatenschutzgesetz)“

Werbung politischer Parteien

Auch die Werbung politischer Parteien darf nicht in Briefkästen gelegt werden, die entsprechend gekennzeichnet sind. Sollten Sie trotz eines Aufklebers „Keine Werbung einwerfen“ Flugblätter oder Postwurfsendungen von politischen Parteien erhalten, empfehlen wir, den jeweiligen Bezirks- oder Landesverband dieser Partei anzuschreiben und unmissverständlich aufzufordern, zukünftig weitere Werbeeinwürfe zu unterlassen.

Weitere Informationen über diese Thematik finden Sie unter Verbraucherschutz

Aufkleber keine Werbung bestellen