Rechtliche Situation

Aufkleber keine Werbung für den Briefkasten und „Unerwünschte Werbung“

Urteil vom 14.07.2011 Az. I-4 U 42/11 des OLG (Oberlandesgerichts) Hamm

Das Urteil wird einige Werbeverweigerer ins Herz treffen!?
Ein einfacher „Keine Werbung Aufkleber“ gilt also nicht für kostenlose Zeitungen und Anzeigenblätter.

Hier ein Auszug auf der Urteilsbegründung:

”Die auf Werbeprospekte bezogene ablehnende Willensbekundung ist dabei nicht so auszulegen, dass den betreffenden Verbrauchern auch Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil als solche unerwünscht wären (OLG Stuttgart NJW-RR 1994, 502). Der Begriff “Werbung” hat aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers keinen eindeutigen Erklärungsinhalt und lässt somit für den Verleger eines Anzeigenblattes nicht sicher erkennen, ob derjenige, der keine Werbeprospekte im Briefkasten haben will, auch den Einwurf von Anzeigenblättern ausschließen will oder nicht (vgl. Harte / Henning / Ubber, UWG, 2. Auflage, § 7 Rdn. 74). Erfasst von dem Sperrvermerk ist im Übrigen auch nicht die Zeitungsbeilagenwerbung, die regelmäßig mit dem Bezug von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften verbunden ist. Denn der Abonnent bezieht die Zeitung in der Form und in dem Umfang, in dem sie der Verleger vertreibt, also auch mit den überwiegend sogar auf der ersten Seite der Zeitung vermerkten Werbebeilagen.”

Komplettes Urteil: www.justiz.nrw.de

Ergebnis:
Die Aufkleber mit lediglich dem Text “Keine Werbung” gelten nicht für kostenlose Zeitschriften und Anzeigenblätter.

Generelles Urteil Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte
VI ZR 182/88 vom 20.12.1988
BGB 1004; BGB 862/1; BGB 903; GG 2

Werbung; Unterlassungsantrag; Abwehranspruch; Persönlichkeitsrecht; Störer; Beweislast; Vertragsstrafe
WM 89,236; ZIP 89,185; BB 89,447; VersR 89,373; NJW 89,902; WRP 89,308; BGHZ 106,229 ; JuS 89,495; DB 89,922; GRUR 89,225; CR 89,485;

BGHR BGB § 862 Abs. 1 – Briefkasten 1
BGHR BGB § 1004 – Störer 2
BGHR BGB § 1004 Abs. 1 – Hauswurfsendung 1
BGHR BGB § 1004 Abs. 1 – Persönlichkeitsrecht 1

Dem Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung, der sich durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, steht gegenüber dem Werbenden ein Unterlassungsanspruch zu, wenn es dennoch zum Einwurf von Werbematerial kommt. Der Unterlassungsanspruch besteht auch gegenüber einem Werbenden, der ein Werbeunternehmen mit der Verteilung des Werbematerials beauftragt hat. Der Werbende ist gehalten, gegenüber dem Werbeunternehmen alle ihm möglichen rechtlichen und wirtschaftlichen Maßnahmen zu ergreifen, die eine Beeinträchtigung des Betroffenen zu verhindern geeignet sind.
[a: die Werbung durch Einwurf von -hier:-Handzetteln in Briefkästen ist rechtlich grds. nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 60,296 für Briefwerbung); solche Zettel sind auf den ersten Blick als Wbg zu erkennen und aus den Postsendungen ohne weiteres auszusondern. – b: wenn jedoch der Eigentümer/Besitzer ausdrücklich zu erkennen gibt, dass er solches Werbematerial nicht zu erhalten wünscht, muss dies von dem Unternehmer beachtet werden. Aus §§ 1004, 903, 862 BGB ergibt sich das Recht, sich gg. eine Beeinträchtigung der räumlich-gegenständlichen Sphäre durch d. Aufdrängen von unerwünschtem Werbematerial zur Wehr zu setzen. Es handelt sich nicht nur um eine „sozial adäquate“ Belästigung, die mit dem gesellschaftl. Zusammenleben heute notwendig verbunden ist. Daneben besteht auch ein Abwehrrecht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das hier die Abwehrrechte aus Eigentum oder Besitz verstärkt und das den Zweck verfolgt, der Suggestivwirkung der Werbung zu entgehen. -c: mittelbarer Störer ist auch der Unternehmer, der ein Werbeunternehmen mit der Werbemaßnahme beauftragt hat. Es entlastet ihn nicht, wenn er das beauftragte Unternehmen (lediglich) angewiesen hat, kein Werbematerial mehr in den Briefkasten d. Klägers zu werfen. Zu den erforderlichen Maßnahmen gg. dem Werbeunternehmen kann etwa die Vereinbarung einer Vertragsstrafe gehören (vgl. BGH NJW 82,440: hierfür trägt der Störer die Beweislast). – d: das Abwehrrecht aus §§ 1004, 903,862 BGB besteht also nicht erst dann, wenn Werbematerial in solchen Mengen in den Briefkasten eingeworfen wird, dass dessen eigentliche Funktion in Frage gestellt wird-] -auch: Handzettelwerbung-

BGB § 862 Abs. 1
Briefkasten 1
Abwehr von Hauswurfsendungen
BGH, Urt. v. 20. Dezember 1988  – VI ZR 182/88

1. Dem Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung, der sich durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, steht gegenüber dem Werbenden ein Unterlassungsanspruch zu, wenn es dennoch zum Einwurf von Werbematerial kommt.
2. Der Unterlassungsanspruch besteht auch gegenüber einem Werbenden, der ein Werbeunternehmen mit der Verteilung des Werbematerials beauftragt hat. Der Werbende ist gehalten, gegenüber dem Werbeunternehmen alle ihm möglichen rechtlichen und wirtschaftlichen Maßnahmen zu ergreifen, die eine Beeinträchtigung des Betroffenen zu verhindern geeignet sind.
Dem Empfänger steht einmal als Haus- oder Wohnungseigentümer bzw. -Besitzer aus §§ 1004, 903, 862 BGB das Recht zu, sich gegen eine Beeinträchtigung seiner räumlich-gegenständlichen Sphäre durch das Aufdrängen von unerwünschtem Werbematerial zur Wehr zu setzen. Dieses Recht besteht nicht nur dann, wenn Werbematerial in einer solchen Menge eingeworfen wird, dass die eigentliche Funktion des Briefkastens – die Aufnahme von Postsendungen – in Frage gestellt ist. Vielmehr kann sich der Betroffene auch gegen den vereinzelten unerwünschten Einwurf von Werbematerial in seinen Briefkasten wehren, schon um der Ausweitung einer derartigen Inanspruchnahme, die er anders nicht steuern kann, zu begegnen. Nach Auffassung des Senats geht es auch nicht um Beeinträchtigungen, die der Betroffene als mit dem gesellschaftlichen Zusammenleben heute notwendig verbundene »sozial adäquate« Belästigungen oder gar als Ausfluss von »gewachsenen Besitzständen« der Werbewirtschaft selbst innerhalb seiner häuslichen Eigentums- und Besitzsphäre hinnehmen müsste, auch wenn er das nicht wünscht. Angesichts des erreichten Ausmaßes derartiger Werbung nach Quantität und Intensität kann keine Rede davon sein, dass Eigentum und Besitz durch Wurfwerbung generell selbst dort nur unwesentlich beeinträchtigt sind, wo der Berechtigte seine häusliche Sphäre für derartiges Zu dringen von Drittinteressen ausdrücklich sperrt. Keineswegs auch kann in einer derartigen Abwehrhaltung eine missbräuchliche Inanspruchnahme dieser Rechte gesehen werden. Vielmehr sind in diesen Fällen die Abwehrrechte aus Eigentum und Besitz grundsätzlich uneingeschränkt. Die Anwendung des § 906 BGB scheidet aus. Diese Vorschrift gilt für Immissionen, um die es hier nicht geht.

Aufkleber keine Werbung bestellen

 

BGB § 1004
Störer 2
Handlungen des mittelbaren Störers
BGH, Urt. v. 20. Dezember 1988  – VI ZR 182/88

1. Dem Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung, der sich durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, steht gegenüber dem Werbenden ein Unterlassungsanspruch zu, wenn es dennoch zum Einwurf von Werbematerial kommt.
2. Der Unterlassungsanspruch besteht auch gegenüber einem Werbenden, der ein Werbeunternehmen mit der Verteilung des Werbematerials beauftragt hat. Der Werbende ist gehalten, gegenüber dem Werbeunternehmen alle ihm möglichen rechtlichen und wirtschaftlichen Maßnahmen zu ergreifen, die eine Beeinträchtigung des Betroffenen zu verhindern geeignet sind.
Allerdings ist die Beklagte, die die Verteilung der Handzettel durch die E.-Direktwerbung-GmbH vornehmen lässt, nur eine mittelbare Störerin. Das ändert aber nichts daran, dass auch sie eine Adressatin der Unterlassungsansprüche des Klägers ist. Sie hat die Störung des Klägers veranlasst, indem sie die E.-Direktwerbung-GmbH mit der Durchführung der Werbeaktionen beauftragt hat, und sie verfügt aus ihrer vertraglichen Beziehung zu diesem Unternehmen über die Rechtsmacht, gegen weitere Störungen des Selbstbestimmungsrechts des Klägers einzuschreiten. Deshalb ist sie gehalten, alle ihr zu Gebote stehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um weitere Rechtsbeeinträchtigungen des Klägers auszuschließen; nur rechtlich oder wirtschaftlich unzumutbare Maßnahmen – wie etwa die Unterlassung der Werbung mit Handzetteln überhaupt – können ihr nicht abverlangt werden. Auch für die Frage der Zumutbarkeit ist aber dem Rang des Schutzwerten Interesses an der Respektierung des Eigenbereichs Rechnung zu tragen. Dabei trifft sie die Darlegungs- und Beweislast für die Schritte, die sie in dieser Richtung unternommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1981 – V ZR 191/80 – NJW 1982, 440, 441).
Die Beklagte hat nicht dargetan, daß sie alle in Betracht kommenden und erfolgversprechenden Aktivitäten entfaltet hat, um weitere Belästigungen des Klägers durch ihr Werbematerial zu verhindern. Sie hat vorgetragen, sie habe die E.-Direktwerbung-GmbH angewiesen, kein Werbematerial mehr in den Briefkasten des Klägers zu werfen. Das genügt nicht. Vielmehr war die Beklagte gehalten, das von ihr beauftragte Werbeunternehmen eindringlich auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Organisation und Kontrolle der Werbeaktion hinzuweisen, sich über den Einsatz geeigneter Schutzvorkehrungen zu vergewissern, Beanstandungen nachzugehen, schließlich gegebenenfalls dem Anliegen durch Androhung wirtschaftlicher und rechtlicher Sanktionen einen stärkeren Nachdruck zu verleihen. Zu denken ist hier etwa an eine Vertragsstrafenvereinbarung (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1981 – aaO).

BGB § 1004 Abs. 1
Hauswurfsendung 1
Widerspruch gegen Werbung
BGH, Urt. v. 20. Dezember 1988  – VI ZR 182/88

1. Dem Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung, der sich durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, steht gegenüber dem Werbenden ein Unterlassungsanspruch zu, wenn es dennoch zum Einwurf von Werbematerial kommt.
2. Der Unterlassungsanspruch besteht auch gegenüber einem Werbenden, der ein Werbeunternehmen mit der Verteilung des Werbematerials beauftragt hat. Der Werbende ist gehalten, gegenüber dem Werbeunternehmen alle ihm möglichen rechtlichen und wirtschaftlichen Maßnahmen zu ergreifen, die eine Beeinträchtigung des Betroffenen zu verhindern geeignet sind.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß Werbung durch Einwurf von Handzetteln in die Briefkästen potentieller Kunden grundsätzlich rechtlich nicht beanstandet werden kann. Sie dient nicht zuletzt dem Interesse der Verbraucher, über das Leistungsangebot des werbenden Unternehmens einen Überblick zu erhalten. Schon deshalb kann nicht von vornherein angenommen werden, der Umworbene lehne diese Art der Werbung ab. Der Bundesgerichtshof hat dies für die Briefwerbung bereits entschieden (BGHZ 60, 296, 299). Seine Erwägung, die mit einer solchen Werbung verbundene Belästigung nicht interessierter Empfänger bewege sich noch in zumutbaren Grenzen, gilt – wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt – erst recht für die Werbung mit Handzetteln, mit denen Lebensmittel angeboten werden. Solche Zettel sind auf den ersten Blick als Werbung zu erkennen und aus den Postsendungen ohne weiteres auszusondern.
Anders verhält es sich indes, wenn – wie hier – der Empfänger ausdrücklich zu erkennen gibt, daß er derartiges Werbematerial nicht zu erhalten wünscht. Eine solche Willensäußerung verlangt grundsätzlich Beachtung durch den Werbenden. Das folgt aus dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen, das sich gegenüber dem Interesse des Unternehmers an der Werbung durchsetzt.
Dem Empfänger steht einmal als Haus- oder Wohnungseigentümer bzw. -besitzer aus §§ 1004, 903, 862 BGB das Recht zu, sich gegen eine Beeinträchtigung seiner räumlich-gegenständlichen Sphäre durch das Aufdrängen von unerwünschtem Werbematerial zur Wehr zu setzen. Dieses Recht besteht nicht nur dann, wenn Werbematerial in einer solchen Menge eingeworfen wird, daß die eigentliche Funktion des Briefkastens – die Aufnahme von Postsendungen – in Frage gestellt ist. Vielmehr kann sich der Betroffene auch gegen den vereinzelten unerwünschten Einwurf von Werbematerial in seinen Briefkasten wehren, schon um der Ausweitung einer derartigen Inanspruchnahme, die er anders nicht steuern kann, zu begegnen. Nach Auffassung des Senats geht es auch nicht um Beeinträchtigungen, die der Betroffene als mit dem gesellschaftlichen Zusammenleben heute notwendig verbundene »sozial adäquate« Belästigungen oder gar als Ausfluss von »gewachsenen Besitzständen« der Werbewirtschaft selbst innerhalb seiner häuslichen Eigentums- und Besitzsphäre hinnehmen müsste, auch wenn er das nicht wünscht. Angesichts des erreichten Ausmaßes derartiger Werbung nach Quantität und Intensität kann keine Rede davon sein, daß Eigentum und Besitz durch Wurfwerbung generell selbst dort nur unwesentlich beeinträchtigt sind, wo der Berechtigte seine häusliche Sphäre für derartiges Zudringen von Drittinteressen ausdrücklich sperrt. Keineswegs auch kann in einer derartigen Abwehrhaltung eine missbräuchliche Inanspruchnahme dieser Rechte gesehen werden. Vielmehr sind in diesen Fällen die Abwehrrechte aus Eigentum und Besitz grundsätzlich uneingeschränkt. Die Anwendung des § 906 BGB scheidet aus. Diese Vorschrift gilt für Immissionen, um die es hier nicht geht.
Neben den Unterlassungsansprüchen aus Eigentum und Besitz kann ein Abwehrrecht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zum Zuge kommen.

BGB § 1004 Abs. 1
Persönlichkeitsrecht 1
Hauswurfsendung
BGH, Urt. v. 20. Dezember 1988  – VI ZR 182/88

1. Dem Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung, der sich durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, steht gegenüber dem Werbenden ein Unterlassungsanspruch zu, wenn es dennoch zum Einwurf von Werbematerial kommt.
2. Der Unterlassungsanspruch besteht auch gegenüber einem Werbenden, der ein Werbeunternehmen mit der Verteilung des Werbematerials beauftragt hat. Der Werbende ist gehalten, gegenüber dem Werbeunternehmen alle ihm möglichen rechtlichen und wirtschaftlichen Maßnahmen zu ergreifen, die eine Beeinträchtigung des Betroffenen zu verhindern geeignet sind.
Neben den Unterlassungsansprüchen aus Eigentum und Besitz kann ein Abwehrrecht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zum Zuge kommen. Je nach Lage des Falles kann dieses Recht, das gleichfalls einen Abwehranspruch aus § 1004 BGB auslöst, hier die Abwehrrechte aus Eigentum und Besitz verstärken oder gegebenenfalls sogar ganz in den Vordergrund treten. Letzteres kann etwa dann der Fall sein, wenn es dem Betroffenen weniger um die Abwehr einer Beeinträchtigung seines gegenständlich-räumlichen Eigenbereichs, als vielmehr darum geht, einer Konfrontation mit der Suggestivwirkung der Werbung zu entgehen. Der Wille des Bürgers, insoweit seinen Lebensbereich von jedem Zwang zur Auseinandersetzung mit Werbung nach Möglichkeit freizuhalten, ist als Ausfluss seines personalen Selbstbestimmungsrechts schutzwürdig. Jedenfalls für den Bereich der Privatsphäre setzt sich das Recht des einzelnen, Aktivitäten entgegenzutreten, die unter gegenständlichem Eindringen in seine Privatsphäre Einfluss auf seine Konsumentscheidungen zu gewinnen suchen, angesichts des Stellenwertes dieses Bereichs für eine individuelle Lebensgestaltung ohne Fremddiktat gegenüber den entgegenstehenden Interessen der Werbewirtschaft grundsätzlich durch. Dem kann die Revision nicht entgegenhalten, der Einwurf von Werbematerial in Briefkästen bewege sich noch unterhalb der Schwelle einer rechtlich erheblichen Beeinträchtigung, weil sich eine solche Werbemaßnahme – gerade in einer Großstadt – unter den heutigen Bedingungen des Wirtschaftslebens als ein sozialtypischer Vorgang darstelle, dem der einzelne als Mitglied der Gemeinschaft sich auch nicht unter Berufung auf sein Persönlichkeitsrecht entziehen könne. Notwendigkeit, Üblichkeit und Bedeutung der Werbung im heutigen Wirtschaftsleben stehen hier nicht in Frage. Vielmehr geht es darum, dass der Bürger einem unerwünschten Eindringen der Werbung in seinen rechtlich geschützten Eigenbereich, das sich über seinen erklärten Willen hinwegsetzt, entgegentreten kann. Wenn sich der einzelne in diesen Grenzen gegen Maßnahmen der Werbewirtschaft behaupten kann, so wird damit schließlich weder die Wirtschaftswerbung als solche noch auch nur die hier betroffene Werbemethode der Wurfwerbung in Frage gestellt.

Quelle: www.recht.com BGHR Zivilsachen
Aufkleber keine Werbung bestellen

 

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